webmaster/ Juni 17, 2023/ Allgemein, Ortsgemeinde

über die Beteiligung der Ortsgemeinden Allenfeld, Gebroth, Spall und Ippenschied (Verbandsgemeinde Nahe-Glan) an der kommunalen Kindertagesstätte „Spatzennest“ der Ortsgemeinde Winterbach

Zwischen

a)der Ortsgemeinde Winterbach,
vertreten durch den Ortsbürgermeister Werner Rebenich
und
b)der Ortsgemeinde Allenfeld,
vertreten durch den Ortsbürgermeister Florian Keller
c)der Ortsgemeinde Gebroth,
vertreten durch den Ortsbürgermeister Heinz-Jürgen Klitzke
d)der Ortsgemeinde Spall,
vertreten durch den Ortsbürgermeister Bernd Closen
e)der Ortsgemeinde Ippenschied (VG Nahe-Glan),
vertreten durch den Ortsbürgermeister Reinhard Koch

wird aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Gemeindevertretungen anstelle der Bildung eines Zweckverbandes gemäß der §§ 12, 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, in der jeweils geltenden Fassung, folgende Zweckvereinbarung geschlossen:

Präambel

Im Einzugsbereich der kommunalen Kindertagesstätte der Ortsgemeinde Winterbach befinden sich die Ortsgemeinden Allenfeld, Gebroth, Spall und Ippenschied (Verbandsgemeinde Nahe-Glan). Zur Vermeidung der Errichtung einer eigenen Kindertagesstätte in den Ortsgemeinden Allenfeld, Gebroth, Spall und Ippenschied zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung als Träger einer Einrichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 03.09.2019 (GVBl. 2019, S. 213), in der jeweils geltenden Fassung, vereinbaren die o.g. Ortsgemeinden die nachfolgende Kostenbeteiligung an der im Eigentum der Ortsgemeinde Winterbach stehenden Kindertagesstätte.

§ 1 Kindertageseinrichtung

(1) Die Ortsgemeinde Winterbach unterhält und betreibt in eigenem Namen in der Bergstraße 10 in 55595 Winterbach für den Einzugsbereich der Ortsgemeinden Winterbach, Allenfeld, Gebroth, Spall und Ippenschied die kommunale Kindertagesstätte „Spatzennest“.

(2) Das Grundstück mit dem aufstehenden Gebäude steht im Eigentum der Ortsgemeinde Winterbach und wird von der Ortsgemeinde Winterbach mietfrei zur Verfügung gestellt.

(3) Die im Einzugsbereich gelegenen Ortsgemeinden Allenfeld, Gebroth, Spall und Ippenschied (Zuordnungsgemeinden) sind berechtigt, diese Einrichtung zu benutzen und verpflichten sich, sich an allen anfallenden Kosten des Betriebs der Kindertagesstätte zu beteiligen.

§ 2 Bedarfsplanung

(1) Nach § 79 SGB VIII i.V.m. § 2 Abs. 1 AGKJHG hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für seinen Zuständigkeitsbereich die Gesamtverantwortung für die Erfüllung von Jugendhilfeleistungen einschließlich der Planungsverantwortung. Dazu gehört für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 19 KiTaG auch die Bedarfsplanung für Kindertagesstätten im jeweiligen Jugendamtsbezirk.

(2) Insbesondere gewährleistet das Jugendamt, dass in seinem Bezirk die nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 17 KiTaG erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen.

(3) Förderfähig sind nur Tageseinrichtungen, die im jeweils aktuellen Kindertagesstättenbedarfsplan des zuständigen Jugendamtes ausgewiesen sind.

§ 3 Betrieb der Einrichtung

(1) Die Ortsgemeinde Winterbach gewährleistet die Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrags auf der Grundlage einer Konzeption und der Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz.

(2) Die Ortsgemeinde Winterbach hat sich verpflichtet, Kinder ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis und ihrer Nationalität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Ordnungen aufzunehmen. Die allgemeinen Aufnahmekriterien sind zu beachten.

(3) Die Ortsgemeinde Winterbach ist beim Betrieb und bei der Beschäftigung der nach dem Stellenplan erforderlichen Fach- und Hilfskräfte an gesetzliche Regelungen gebunden.

§ 4 Entscheidungsbeteiligung der Zuordnungsgemeinden

(1) Die Ortsgemeinde Winterbach ist Träger der Kindertagesstätte und hat die Gesamtverantwortung nach § 5 Abs. 3 KiTaG für die Einrichtung. Der Träger ist demnach zuständig für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, für das Gebäude, den Betrieb, die Betriebskosten sowie für Ausstattung der Räume und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. Der Träger stellt das Personal ein und fungiert als Arbeitgeber. Er ist für das pädagogische Konzept der Einrichtung ebenso verantwortlich wie für die alltägliche, praktische Erziehungs- und Bildungsarbeit.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind aufgrund der gemeinsamen Kostentragung für folgende Maßnahmen – neben den Bestimmungen des § 47 GemO – die vorherige Zustimmung der Zuordnungsgemeinden erforderlich:

a)für Investitionen, die je Maßnahme 10.000 Euro übersteigen,
b)für Erhaltungsaufwendungen, die je Maßnahme 5.000 Euro übersteigen. Nicht davon betroffen sind Maßnahmen, die aufgrund einer Eilbedürftigkeit (z.B. Heizungsreparatur im Winter) erforderlich sind.

§ 5 Betriebskosten der Kindertagesstätte

(1) Betriebskosten der Kindertagesstätte sind

a)die Personalkosten im Sinne des Absatzes 2,
b)die laufenden Sachkosten im Sinne des Absatzes 3 sowie
c)die Immobilienkosten im Sinne des Absatzes 4.

(2) Personalkosten im Sinne dieses Vertrages sind die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Tageseinrichtung nach § 25 Abs. 1 i.V.m. §§ 21 bis 23 KiTaG.

(3) Laufende Sachkosten im Sinne dieses Vertrages sind alle Aufwendungen des Trägers, die nicht Personalkosten nach Absatz 2 und nicht Immobilienkosten nach Absatz 4 sind.

(4) Immobilienkosten sind die Investitions- und laufenden Aufwendungen des Gebäudes sowie die Aufwendungen für Außenanlagen.

§ 6 Kostenverteilung

(1) Die jährlich anfallenden Betriebskosten der Kindertagesstätte nach § 5 Abs. 1 (ohne Investitionskosten in das Gebäude) werden im Haushaltsplan der Ortsgemeinde Winterbach veranschlagt. Die Abrechnung der durch Zuschüsse und Kostenanteile Dritter nicht gedeckter Auszahlungen auf die Zuordnungsgemeinden erfolgt auf der Grundlage der Kinder, für die im Durchschnitt des Kalenderjahres ein rechtsgültiges Verhältnis besteht.

(2) Die Abrechnung der laufenden Betriebskosten nach Abs. 1 erfolgt jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Erhebung von Vorausleistungen erfolgt auf der Basis der vorjährigen Abrechnung.

(3) Investitionsaufwendungen in das Gebäude nach § 1 Abs. 2 sind nach Abzug aller Zuschüsse nach Fertigstellung der Maßnahme und den weiteren Regelungen dieses Absatzes abzurechnen. Die Ortsgemeinde Winterbach kann von den Zuordnungsgemeinden entsprechend dem (Bau-)Fortschritt Abschlagzahlungen verlangen. Die Zuordnungsgemeinden beteiligen sich an den Investitionsaufwendungen nach Satz 1 mit einem einmaligen Zuschuss. Dieser Zuschuss wird ermittelt, auf der Grundlage der durchschnittlichen Kinderzahlen je Monat der letzten fünf Jahre und der nachfolgenden fünf Jahre der jeweiligen Ortsgemeinden zum Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Investitionsaufwendungen nach Satz 1 werden zunächst durch die Gesamtanzahl der Kinder dividiert (Kosten je Kind) und anschließend mit der Anzahl der Kinder je Ortsgemeinde (Beteiligungsbetrag der jeweiligen Ortsgemeinde) multipliziert. Der sich hieraus ergebende Betrag für die jeweilige Zuordnungsgemeinde wird von dieser der Standortgemeinde lediglich zu 80 % erstattet, um den gegebenen Standortvorteil der Ortsgemeinde Winterbach abzugelten. Nach Ablauf der fünf Jahre seit Fertigstellung wird der Beteiligungsbetrag je Ortsgemeinde anhand der tatsächlichen Kinder endgültig berechnet, ein überschießender Betrag wird erstattet, ein Fehlbetrag wird nachgezahlt.

(4) Der Zuschuss der Zuordnungsgemeinden nach Absatz 3 kann durch Eintragung ins Grundbuch abgesichert werden. Die Kosten für die Eintragung trägt die jeweilige Zuordnungsgemeinde.

(5) Die Berechnung der Kostenbeteiligung nach den Absätzen 1 bis 3 übernimmt die Verbandsgemeinde Rüdesheim.

§ 7 Rückzahlung von Investitionszuschüssen

(1) Investitionszuschüsse des Landes und des Kreises unterliegen einer Zweckbindung nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung über die Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten vom 25.09.2020 (Az. 9501/0403/15) von 20 Jahren.

(2) Der von den Zuweisungsgemeinden geleistete Zuschuss nach § 6 Abs. 3 wird in Abweichung der Regelung der Landesregierung nach Absatz 1 zugunsten der Zuordnungsgemeinden über einen Zeitraum von 30 Jahren ab dem Jahr, das dem Jahr der Fertigstellung der Maßnahme folgt, abgeschrieben.

(3) Bei Auflösung/Kündigung/Beendigung des Vertrags bzw. bei Umwidmung des Gebäudes ist der geleistete, noch nicht abgeschriebene Investitionskostenzuschuss der ausscheidenden Zuordnungsgemeinde zurückzuzahlen.

(4) Im Falle einer Auflösung des Kindergartens nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 hat eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den Beteiligten Ortsgemeinden entsprechend den eingebrachten Anteilen zu erfolgen. Dabei ist auch ein etwaiger Wertzuwachs zu berücksichtigen. Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund einer vom Bauamt der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zu erstellenden gutachterlichen Schätzung.

§ 8 Streitigkeiten

Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung entscheidet eine Schiedsstelle, die sich aus den Ortsbürgermeistern aller beteiligten Ortsgemeinden sowie aus zwei Vertretern der Verbandsgemeinde Rüdesheim und einem Vertreter des Kreisjugendamtes zusammensetzt. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Der jeweilige Gemeinderat entscheidet letztendlich über die Annahme des Schiedsentscheides.

§ 9 Inkrafttreten, Kündigung und Änderung

(1) Diese Zweckvereinbarung tritt bzgl. der Investitionen nach § 6 Abs. 3 am Tag nach der Bekanntmachung dieser Zweckvereinbarung und im Übrigen am 01.01.2023 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag gilt mindestens solange sich die Zuordnung der Ortsgemeinden nicht verändert. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass bei grundlegenden Änderungen der rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Situation in Gespräche über eine einvernehmliche Anpassung dieser Zweckvereinbarung einzutreten ist.

(2) Eine Kündigung ist nach Beschluss des jeweiligen Gemeinderates sechs Monate zum Ende des Kindergartenjahres möglich, es gilt § 60 VwVfG.

(3) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Winterbach, den
für die Ortsgemeinde Winterbach
(Siegel)
Werner Rebenich
Ortsbürgermeister
Allenfeld, den
für die Ortsgemeinde Allenfeld
(Siegel)
Florian Keller
Ortsbürgermeister
Gebroth, den
für die Ortsgemeinde Gebroth
(Siegel)
Heinz-Jürgen Klitzke
Ortsbürgermeister
Spall, den
für die Ortsgemeinde Spall
(Siegel)
Bernd Closen
Ortsbürgermeister
Ippenschied, den
für die Ortsgemeinde Ippenschied
(Siegel)
Reinhard Koch
Ortsbürgermeister
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