Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Ortsgemeinde Winterbach für die Haushaltsjahre 2023/2024
Die Kreisverwaltung – Kommunalaufsicht – hat die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Ortsgemeinde Winterbach für die Haushaltsjahre 2023/2024 zur Veröffentlichung freigegeben.
Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 12.06.2023 bis einschließlich 22.06.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Zimmer 301, offen.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Winterbach für die Jahre 2023/2024
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden | 2023 | 2024 |
1. im Ergebnishaushalt | ||
der Gesamtbetragder Erträge auf | 1.132.000,00 Euro | 1.095.700,00 Euro |
der Gesamtbetragder Aufwendungen auf | 1.242.350,00 Euro | 1.223.100,00 Euro |
der Jahresfehlbetrag auf | – 110.350,00 Euro | – 127.400,00 Euro |
2. im Finanzhaushalt | ||
der Saldo derordentlichen Ein-und Auszahlungen auf | – 128.900,00 Euro | – 72.400,00 Euro |
die Einzahlungenaus Investitions-tätigkeit auf | 0,00 Euro | 511.000,00 Euro |
die Auszahlungenaus Investitions-tätigkeit auf | 401.000,00 Euro | 443.000,00 Euro |
der Saldo der Ein-und Auszahlungenaus Investitions-tätigkeit auf | – 401.000,00 Euro | 68.000,00 Euro |
der Saldo der Ein-und Auszahlungenaus Finanzierungs-tätigkeit auf | – 529.900,00 Euro | – 4.400,00 Euro |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
2023 | 2024 | |
zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
verzinste Kredite auf | 109.300,00 Euro | 129.500,00 Euro |
zusammen auf | 109.300,00 Euro | 129.500,00 Euro |
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt
2023 | 2024 | |
auf | 354.800,00 Euro | 233.000,00 Euro |
§ 5
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
2023 | 2024 | |
– Grundsteuer A auf | 350 v. H. | 350 v. H. |
– Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
– Gewerbesteuer auf | 385 v. H. | 385 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | ||
– für den ersten Hund | 60,00 Euro | 60,00 Euro |
– für den zweiten Hund | 120,00 Euro | 120,00 Euro |
– für jeden weiteren Hund | 180,00 Euro | 180,00 Euro |
– für jeden gefährlichen Hund | 600,00 Euro | 600,00 Euro |
§ 7
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 (letzter festgestellter Jahresabschluss 2018) betrug 1.842.952,78 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 1.582.792,73 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorjahr) beträgt 1.454.941,74 € und zum 31.12.2023 (Haushaltsjahr) 1.344.591,74 €.
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000,00 Euro überschritten sind.
§ 9
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 3.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
55595 Winterbach, den 01.06.2023
Rebenich, Ortsbürgermeister
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. | vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.