webmaster/ Juni 17, 2023/ Allgemein, Ortsgemeinde

Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Ortsgemeinde Winterbach für die Haushaltsjahre 2023/2024

Die Kreisverwaltung – Kommunalaufsicht – hat die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Ortsgemeinde Winterbach für die Haushaltsjahre 2023/2024 zur Veröffentlichung freigegeben.

Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 12.06.2023 bis einschließlich 22.06.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Zimmer 301, offen.

Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Winterbach für die Jahre 2023/2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden20232024
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetragder Erträge auf1.132.000,00 Euro1.095.700,00 Euro
der Gesamtbetragder Aufwendungen auf1.242.350,00 Euro1.223.100,00 Euro
der Jahresfehlbetrag auf– 110.350,00 Euro– 127.400,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo derordentlichen Ein-und Auszahlungen auf– 128.900,00 Euro– 72.400,00 Euro
die Einzahlungenaus Investitions-tätigkeit auf0,00 Euro511.000,00 Euro
die Auszahlungenaus Investitions-tätigkeit auf401.000,00 Euro443.000,00 Euro
der Saldo der Ein-und Auszahlungenaus Investitions-tätigkeit auf– 401.000,00 Euro68.000,00 Euro
der Saldo der Ein-und Auszahlungenaus Finanzierungs-tätigkeit auf– 529.900,00 Euro– 4.400,00 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

20232024
zinslose Kredite auf0,00 Euro0,00 Euro
verzinste Kredite auf109.300,00 Euro129.500,00 Euro
zusammen auf109.300,00 Euro129.500,00 Euro

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt

20232024
auf354.800,00 Euro233.000,00 Euro

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

20232024
– Grundsteuer A auf350 v. H.350 v. H.
– Grundsteuer B auf465 v. H.465 v. H.
– Gewerbesteuer auf385 v. H.385 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
– für den ersten Hund60,00 Euro60,00 Euro
– für den zweiten Hund120,00 Euro120,00 Euro
– für jeden weiteren Hund180,00 Euro180,00 Euro
– für jeden gefährlichen Hund600,00 Euro600,00 Euro

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 (letzter festgestellter Jahresabschluss 2018) betrug 1.842.952,78 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 1.582.792,73 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorjahr) beträgt 1.454.941,74 € und zum 31.12.2023 (Haushaltsjahr) 1.344.591,74 €.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000,00 Euro überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 3.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

55595 Winterbach, den 01.06.2023
Rebenich, Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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